Nach dem Fördergebietsgesetz werden Baumaßnahmen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern steuerlich begünstigt. Unbewegliche Wirtschaftsgüter können sein, Gebäude, Eigentumswohnungen, Räume in Teileigentum (§ 3 EStG) oder auch Miet- und Ladeeinbauten. Auf Grund und Boden kann keine steuerliche Vergünstigung erteilt werden. Die Förderung wird in Sonderabschreibungen gewährt. Bei Sonderabsetzungen kann man geltend machen: Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Modernisierung dieser. Modernisierungsarbeiten können sein: Anbau, Ausbau, Umbau oder Erweiterungsarbeiten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass kein neues Gebäude erbaut wird. Förderungsfähig wären auch die Nutzungsrechte von immateriellen Wirtschaftsgütern. Hierzu gehören zum Beispiel Bauten, welche auf fremden Grund erstellt wurden.
Praxistipp: Es gelten zahlreiche Voraussetzungen um in den Genuss von Förderungen zukommen. Das Wirtschaftsgut durfte nicht degressiv abgeschrieben oder eine Sonderabschreibung in Anspruch genommen worden sein.