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Fördergebietsgesetz

Befristete Sonderabschreibungen für unbewegliche und bewegliche Wirtschaftsgüter, Anschaffungs- und Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und des privaten Vermögens können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen als Sonderabschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Zusätzlich werden Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sowie nachträgliche Herstellungsarbeiten, sowohl an Gebäuden als auch im betrieblichen Geschehen gefördert. Das Fördergebietsgesetz ermöglicht weiterhin die Bildung steuerfreier Rücklagen in gewissem Umfang. Diese müssen allerdings für eine spätere Investition vorgesehen sein. Selbst genutzter Wohnraum, der sich innerhalb des Fördergebietes befindet, wirkt sich ebenfalls steuerbegünstigend aus. Die Förderung betrifft grundsätzlich immer die gesamte Gesellschaft. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters verliert dieser mit sofortiger Wirkung seinen Förderanspruch. Eine anteilige Berechnung gibt es per Gesetz nicht. Falls ein neuer Gesellschafter eintritt, kann dieser nur noch die bestehenden Restansprüche seines Vorgängers in Anspruch nehmen.


Siehe hierzu auch: Abschreibung / linear