Die Fortbildungskosten werden alternativ auch als Weiterbildungskosten bezeichnet und sind steuerrechtlich von den Ausbildungskosten unterschieden. Um Ausbildungskosten handelt es sich, wenn in dabei Abschlüsse in einem neuen Beruf erworben werden. Zu den Fortbildungskosten zählen die Investitionen, die zum Erwerb neuer Kenntnisse in einem Beruf getätigt werden, der bereits ausgeübt wird. Ausbildungskosten können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, während die Fortbildungskosten steuerlich als Bestandteil der Werbungskosten behandelt werden. Diese Differenzierung ergibt sich aus den Regelungen der Paragrafen 10 ff. des Einkommenssteuergesetzes. In diesem Zusammenhang sind auch zwei Urteile interessant, die der Bundesfinanzhof unter den Aktenzeichen VI R 7/10 und VI R 38/10 im Jahr 2011 gefällt hat.
Zu den Fortbildungskosten gehören nicht nur die Gebühren, die für den Lehrgang selbst bezahlt werden müssen. Findet die Fortbildung auswärts statt, werden dabei auch die Kosten der Anreise sowie der Unterkunft mit angerechnet. Werden diese Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet, unterliegen sie weder der Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag noch der Pflicht zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung. Erfolgt kein Ausgleich durch den Arbeitgeber, kann man auch den Mehraufwand bei der Verpflegung in Abhängigkeit von der Zeit der Abwesenheit geltend machen. Bei den Fahrtkosten sind Unterschiede bei der steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit nach der Dauer der Weiterbildung zu machen.
Um die Fortbildungskosten geltend zu machen, sollte man sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung geben lassen, dass der Erwerb neuen Wissens für den Verbleib im Job oder für eine Beförderung notwendig war.