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Freigrenzen

Wird eine Freigrenze überschritten, wird der gesamte Betrag versteuert. Dabei spielt es keine Rolle, um welchen Betrag die Freigrenze überschritten wurde. Auch wenn es sich bei der Überschreitung nur um einen Betrag von 0,01 Euro handelt, wird nicht dieser Teilbetrag, sondern der Gesamtbetrag zur Besteuerung herangezogen.
Im Gegensatz zur Freigrenze führen Freibeträge immer zu einer Freistellung eines bestimmten Betrages und zu einer gesonderten Besteuerung des überschießenden Teilbetrages. In diesem Falle müssten also nur die 0,01 Euro besteuert werden. Beispiele für Freigrenzen:
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Die Freigrenze liegt bei 599 Euro. Wird ein steuerlicher Veräußerungsgewinn Gewinn von 600 Euro oder mehr erwirtschaftet, dann wird dieser Betrag auch voll versteuert. Werden hingegen genau 599 Euro erwirtschaftet, sind diese noch komplett steuerfrei.
Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen: Eine Besteuerung des Gesamtbetrags erfolgt erst bei einer Überschreitung von 2.600 Euro. Freigrenze für Sachbezüge von Mitarbeitern pro Monat: 44 Euro. Grundstückserwerbe bleiben steuerfrei, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 2.500 Euro beträgt.


Siehe hierzu auch: Freibetrag/ Lohnsteuerkarte