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Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag dient der Freihaltung von Kapitalerträgen von der Steuer. Der Anleger muss ihn bei Bedarf beim zuständigen Kreditinstitut beantragen. Es besteht durchaus die Möglichkeit, mehrere Freistellungsaufträge an verschiedene Kreditinstitute zu erteilen. Dabei darf jedoch die gesetzlich festgelegte Obergrenze insgesamt nicht überschritten werden. Derzeit räumt der Fiskus einen Sparerfreibetrag von 750 EUR ein. Zusammen veranlagte, verheiratete Paare dürfen den doppelten Betrag in Anspruch nehmen. Der Sparerfreibetrag kann zudem um die Werbungskostenpauschale aufgestockt werden. Diese beträgt derzeit für Verheiratete 102 EUR und für Ledige 51 EUR. Sobald die steuerlich relevanten Kapitalerträge den Freibetrag übersteigen, ist das Kreditinstitut verpflichtet, für Zinserträge 30 und für Dividendenerträge 20 Prozent Kapitalertragssteuer zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt zu zahlen. Einmal erteilte Freistellungsaufträge gelten in aller Regel bis auf Widerruf und unbefristet.

Praxistipp: Aufgrund des sogenannten Halb-Einkünfte-Verfahrens unterliegen lediglich noch 50 Prozent aller Dividendenerträge der Steuer. Es lohnt sich also, bestehende Freistellungsaufträge dahin gehend zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der frei gewordene Betrag kann dann zur zusätzlichen Freistellung von Zinserträgen Anwendung finden.


Siehe hierzu auch: Sparerfreibetrag