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Sparerfreibetrag

Als Sparerfreibetrag wird in der deutschen Gesetzgebung ein pauschaler Abzug bezeichnet, der im Jahr 1975 eingeführt und im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den Gesetzen zur Abgeltungssteuer durch den Sparer-Pauschbetrag abgelöst worden ist. Zum Zeitpunkt der Einführung trug dieser steuerliche Abzugsposten die Bezeichnung 'Grundsparförderung'. Anfänglich war sein Wert pro Jahr und Person auf 300 DM festgelegt, was umgerechnet 153 Euro entspricht. Die höchsten Freibeträge gab es in den Jahren 1993 bis 1999. Dort konnten pro Jahr und Person umgerechnet 3.068 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Seit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 ist der Sparerfreibetrag pro Person und Kalenderjahr auf 801 Euro definiert worden. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Paragrafen 20 des Einkommenssteuergesetzes. Dort ist auch nachzulesen, dass als Sparerfreibetrag für ein gemeinsam zur Steuer veranlagten Ehepaar ein Betrag von 1.602 Euro angerechnet werden muss.
Um den Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss man einen so genannten Freistellungsantrag stellen. Das ist bei den Unternehmen notwendig, bei denen die unter die Kapitalertragssteuer und Abgeltungssteuer fallenden Einnahmen erzielt werden. Da es sich in beiden Fällen um eine Quellensteuer handelt, sind sie verpflichtet, die Steuer im Namen und Auftrag des Kunden an den Fiskus abzuführen. Der Sparer/Teilhaber bekommt am Ende des Jahres eine Bescheinigung über diese Beträge. Die Steuer fällt für alle Beträge an, die über die im Freistellungsantrag genannten Summen hinaus gehen. Sie beträgt aktuell 25 Prozent. Zusätzlich muss Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Seit der Umstellung auf den Sparer-Pauschbetrag und die Abgeltungssteuer muss man die 25 Prozent nicht mehr hinnehmen. Alternativ kann beim Finanzamt auch die Verrechnung über den persönlichen Steuersatz beantragt werden. Das lohnt sich insbesondere dann, wenn mit anderen Einkommensarten nicht einmal der jährliche Grundfreibetrag ausgeschöpft werden kann.


Siehe hierzu auch: Freistellungsauftrag, Werbungskosten / Vermieter, Kapitalertragssteuer