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Gartenanlage

Entstehen bei der Errichtung eines Wohngebäudes Kosten für die gärtnerische Gestaltung des Grundstückes, so werden diese zu den Herstellungskosten hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kosten für an den Grundstücksgrenzen angepflanzte Hecken, Büsche oder Bäume entstanden sind. Ansonsten zählen Gartenanlagen immer als eigenständiges Wirtschaftsgut.
Können die Gartenanlagen von Mietern mitgenutzt werden oder handelt es sich dabei um einen Vorgarten, müssen die Kosten für die Gartenanlagen gleichmäßig auf die regelmäßige Nutzungsdauer von 10 Jahren verteilt werden.

Praxistipp: Entstehen Aufwendungen für die Pflege der Gartenanlage beispielsweise durch einen Gärtner, dann können diese sofort abgezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen zur Pflege für Gartenanlagen entstanden sind, welche ausschließlich vom Eigentümer genutzt werden bzw. für solche, die nicht von einem Mieter genutzt werden dürfen. Diese zählen immer zu den Lebensführungskosten.


Siehe hierzu auch: Lebensführungskosten