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Lebensführungskosten

Für Steuerpflichtige besteht keine Möglichkeit, die Kosten, die für die private Lebensführung anfallen, steuerlich geltend zu machen. Ausnahmen gibt es ausschließlich im Rahmen der Sonderausgaben oder aber im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung. Sollten anfallende Kosten mit der Erzielung von Einkommen in Zusammenhang stehen, besteht die Möglichkeit, diese Kosten als Werbungskosten anzugeben. Weiterhin können sie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Entscheidend ist allerdings eine ordnungsgemäße Zuordnung der Ausgaben, entsprechend der jeweiligen Einkommensart. Sofern bestimmte Aufwendungen gleichzeitig auf den privaten und den beruflichen Teil fallen, muss festgestellt werden, wie hoch die privaten Ausgaben sind. Sollte der private Anteil höchsten 10% betragen, können die gesamten Kosten geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind solche Kosten, deren beruflicher Anteil maximal 10% beträgt, als Lebensführungskosten zu betrachten, wodurch sie nicht zu berücksichtigen sind. Sofern ein objektiver Maßstab vorhanden ist, um die privaten Kosten sachgemäß von den beruflichen Kosten zu trennen, ist ausschließlich der berufliche Anteil entscheidend.


Siehe hierzu auch: Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastung, Werbungskosten / Vermieter