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Geschenke

Übersteigt der Wert von Geschenken den Wert von 40 EUR pro Monat und Arbeitnehmer nicht, bleiben diese Zuwendungen steuerfrei. Bei Überschreitung gilt das Geschenk als Arbeitslohn und der gesamte Zuwendungswert ist zu versteuern. Dagegen können betrieblich begründete Geschenke an Geschäftskunden und andere Nichtarbeitnehmer seit 2004 nur noch bis zu einem Wert von 35 EUR steuerfrei veranlasst werden. Bei Überschreitung darf kein Vorsteuerabzug erfolgen und der Abzug als Betriebsausgabe bleibt verwehrt. Die Aufzeichnung über die Art und den Wert der Geschenke hat lückenlos und jederzeit nachvollziehbar zu erfolgen. Zuwendungen, die der Arbeitgeber anlässlich besonderer Anlässe dem Arbeitnehmer zu Gute kommen lässt, gelten nicht als Geschenke. Beispiele hierfür sind beispielsweise Hochzeit oder Geburt.


Siehe hierzu auch: Annehmlichkeiten