Als Grenzgänger bezeichnet man jene Arbeitnehmer welche ihren Wohnsitz in einem Grenzbezirk zwischen zwei Staaten haben und in einem Staat arbeiten und im anderen Staat leben. Zur Besteuerung herangezogen wird der Wohnsitzstaat. Wenn ein Arbeitnehmer in der Schweiz lebt, aber ausschließlich in Deutschland arbeitet, gilt die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Betragen die Einkünfte mindestens 90 Prozent, kann von der Steuerpflicht abgewichen werden. Dies nennt sich Grenzpendlerregelung. Die in Deutschland verdienten Einkünfte dürfen nicht mehr als 6136 bei Ledigen und 12272 bei Verheiratenden betragen. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt gestellt. Diese Regelung ist in der Regel vorteilhafter, denn Steuerpflichtige können Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben geltend machen. Sollten der Wohnsitz oder der Arbeitsort nicht in diesem Grenzbezirk liegen, kann die Grenzpendlerregelung nicht angewandt werden. Bei Doppelbesteuerung gilt als Grenzzone 20 km oder 30 km. Sollte nach eingehender Prüfung keine Pendlerregelung greifen, kommt der Tätigkeitsstaat in den Genuss der Besteuerung.