Steuerpflichtige, welche in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, können unter die Grenzpendlerregelung fallen. Es gilt jedoch, bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Wohnt ein Arbeitnehmer z. B. in der Schweiz und arbeitet ausschließlich in Deutschland, unterliegt dieser der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Erwirbt der Arbeitnehmer nahezu sein gesamtes Einkommen in Deutschland, greift die Grenzpendlerregelung. Bei mehr als 90-prozentiges Einkommen aus Deutschland und Einkünften welche nicht aus Deutschland stammen (mehr als 6136 Euro bei Ledigen und 12272 Euro bei Verheirateten) gilt die Grenzpendlerregelung. Beim zuständigen Finanzamt kann hierfür ein Antrag gestellt werden. Vorteilhaft ist bei dieser Regel die unbeschränkte Steuerpflicht, denn in diesem Fall können Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgeben geltend gemacht werden. Wenn der Wohnsitz oder der Arbeitsort außerhalb eines Grenzbezirkes liegt, tritt keine Grenzgängerregelung in Kraft. Im Doppelbesteuerungsabkommen gilt als Grenze ein Umkreis 20 km oder 30 km von der jeweiligen Landesgrenze. Es ist zu prüfen, welches Doppelbesteuerungsabkommen angewandt werden kann und wie der Grenzbezirk liegt. Kann die Grenzpendler Regelung nicht greifen, so liegt die Besteuerung meist im Tätigkeitsstaat.