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Gründungshöchstbetrag

Jede Stiftung, die gegründet wird, benötigt ein gewisses Kapital. In der Regel überträgt der Stifter ein festgelegtes Vermögen auf die Stiftung. Bei der Einkommenssteuer besteht für den Stifter die Möglichkeit, einen Spenden-Betrag bis zu 307.000 Euro geltend zu machen. Von Gesetzeswegen wird dieser Betrag auch als Gründungshöchstbetrag bezeichnet. Bei der Einkommenssteuer kann der Betrag sowohl im Jahr der Gründung, wie auch innerhalb von neun Jahren nach der Gründung, berücksichtigt werden. Laut Gesetz lässt sich dieser Gründungshöchstbetrag ausschließlich bei der Gründung von einer Stiftung steuermindernd einsetzen. Damit die Zuwendung auch tatsächlich berücksichtigt werden kann, muss sie innerhalb von einem Jahr nach der Neugründung der Stiftung zugeführt werden. Wahlweise kann der Stifter den Gründungshöchstbetrag in einem Jahr zu 100% von der Steuer absetzen, oder aber innerhalb von neun Jahren, jährlich zu jeweils 10%, somit 30.700 Euro pro Jahr, angeben. Neben dem Gründungshöchstbetrag kann sich auch der normale Spendenabzug oder der Abzug von einem Stiftungshöchstbetrag steuermindernd auswirken. Alle Beträge müssen als Sonderausgaben aufgelistet werden.


Siehe hierzu auch: Spenden, Stiftungshöchstbetrag, Stiftungshöchstbetrag