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Grunderwerbsteuer

Eine Grunderwerbssteuer wird immer dann fällig, wenn es beim Erwerb eines Grundstückes zu einem Wechsel des Eigentümers kommt. Dabei ist genau festgelegt, welche Erwerbsformen der Grunderwerbssteuer unterliegen. Dies sind neben Grundstückskäufen auch der Tausch von Grundstücken, der Übergang von Grundstücken infolge eines Gesellschaftsvertrages sowie die Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft die über eigenen Grundbesitz verfügt. Ebenfalls wird bei Auflösung einer Gesellschaft bzw. bei einer Enteignung die Grunderwerbssteuer fällig.
Kommt es zu einem Erwerb von Grundstücken zwischen Ehegatten, wird hierfür keine Grunderwerbssteuer fällig. Dies gilt auch bei Geschäften zwischen in Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind. Ebenfalls von einer Grunderwerbssteuer befreit ist der Kauf eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes durch einen Teilerben sowie der Kauf von Grundstücken mit einem Wert von weniger als 2.500 Euro.
Die ergibt sich in der Regel aus dem bezahlten Kaufpreis. Liegt kein Kaufpreis vor, so gilt der Wert des Grundstücks als Bemessungsgrundlage. Von dieser wird eine Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 Prozent erhoben. Das Grundstück kann erst dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die fällige Grunderwerbssteuer bezahlt wurde. Die aus der Grunderwerbssteuer erzielten Einnahmen fließen komplett dem jeweiligen Bundesland zu.


Siehe hierzu auch: Grundstückumsätze