MehrNetto.de - Steuerlexikon


Grundstückumsätze

Umsätze, die durch Grundstücke erzielt werden, werden als Grundstücksumsätze bezeichnet. Diese sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings besteht eine Option zur Umsatzsteuerpflicht. Sollte diese bei einem Unternehmer greifen, muss auf das Entgelt für das betreffende Grundstück Umsatzsteuer erhoben werden. Dazu muss der Leistungsempfänger das Grundstück allerdings selbst nutzen, um Umsätze zu erzielen, bei denen ein Vorsteuerabzug erhoben wird. Die Voraussetzungen dazu müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Durch die Umsatzsteueroption wird auch der Vorsteuerabzug ermöglicht. Sollte ein Grundstück nur teilweise umsatzsteuerpflichtig vermietet werden, kann auch nur für diesen Teil die Vorsteuer erhoben werden. Durch eine sachgerechte Schätzung lassen sich die nicht abziehbaren Beträge ermitteln. Jeder Empfänger, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine andere steuerpflichtige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück in Anspruch nimmt, muss laut § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG Rechnungen und Zahlungsbelege sowie andere beweiskräftige Unterlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahren. Das gilt allerdings nur, sofern die Leistungen für den Bereich genutzt werden, der nichtunternehmerisch geführt wird. Sollten die Leistungen hingegen für den unternehmerischen Bereich genutzt werden, gelten die Aufbewahrungspflichten gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG. Bei Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann laut Gesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 500 Euro geahndet werden.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer