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Grundstücksvermietung

Sofern bei der Vermietung von Grundstücken Einkünfte erzielt werden, ist hierauf keine Umsatzsteuer aufzuschlagen. Allerdings kann ein Unternehmer wählen, ob er auf diese Regelung verzichtet und doch Umsatzsteuer verlangt. Hierdurch wäre ihm der Vorsteuerabzug möglich. Werden jedoch beispielsweise Wohn- oder Schlafräume oder Campingplätze kurzfristig vermietet, darf von der Steuerbefreiung kein Gebrauch gemacht werden.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer