Sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, der etwas anderes vorsieht, leben Eheleute im bürgerlich-rechtlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft. Abweichend davon können die Ehepartner auch die Gütertrennung vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft endet durch Scheidung oder mit dem Tod eines Partners. Falls ein Ehepartner stirbt und der Zugewinn nicht durch eine Vermögensübertragung zu Lebzeiten ausgeglichen worden ist, wird der entsprechende Ausgleichsbetrag nicht von der Erbschaftsteuer. Dasselbe trifft auch zu, wenn die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung beendet wird; dann ist für den Ausgleichsbetrag keine Schenkungsteuer zu entrichten. In die Zugewinngemeinschaft eingebrachtes und später erworbenes Vermögen der Ehepartner wird durch die Heirat oder zum Erwerbszeitpunkt nicht zu ihrem gemeinschaftlichen Vermögen. Vielmehr wird das Vermögen eines jeden Ehegatten von diesem selbst in eigener Regie verwaltet. Dabei gelten für beide Ehepartner gewisse Verfügungsbeschränkungen, sodass nicht ein Ehegatte allein über einzelne Haushaltsgegenstände oder über das Gesamtvermögen verfügen kann.