Ein Handelsvertreter gehört nicht zu den Freiberuflern. Infolge dessen unterliegt er der selbstständigen Tätigkeit und ist somit gewerbesteuerpflichtig, da er Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb erwirtschaftet. Mit einer Einahmen-Überschuss-Rechnung oder mit einem Betriebsvermögenvergleich lassen sich die Gewinne eines Gewerbebetriebs errechnen. Der Gewerbetreibende kann zwischen dem Betriebsvermögenvergleich oder der Einnahme-Überschuss-Rechnung wählen, wenn nicht aufgrund der gewählten Rechtsform eine Verpflichtung zu einer Bilanzaufstellung oder andere gesetzliche vorgeschriebene Größen wie z. B. erzielte Einnahmen, erzielten Gewinn oder die Anzahl seiner Mitarbeiter eine Bilanz erforderlich machen. Für Kleinstgewerbetreibende bietet sich die Einnahme-Überschuss-Rechnung an, wobei die Aufstellung einer Bilanz und die Inventarisierung entfallen. Gewerbebetriebe stellen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach dem Zuflussprinzip oder dem Abflussprinzip gegenüber und ermitteln so den Gewinn bzw. den Verlust. Des Weiteren muss in der Gegenüberstellung eruiert werden, welche Einkünfte als Betriebseinnahmen und welche Ausgaben als Betriebsausgaben taxiert werden. Abschreibungen gehören klar zu den Betriebseinnahmen. Anlagen sowie GWG's (geringfügige Wirtschaftsgüter), die nicht im laufenden Geschäftsjahr 100 Prozent abgeschrieben werden können, werden jährlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben in Anrechnung gebracht.