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Hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

Von 1990 bis 2001 hatten Steuerpflichtige die Möglichkeit Aufwendungen, die bei der Anstellung eines hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisses entstanden sind, steuerlich geltend zu machen. Der maximale anzugebende Betrag wurde 1997 von 12.000 DM auf 18.000 DM erhöht. Zum 31.12.2001 ist diese Regelung jedoch ohne Ersatz weggefallen.
Die bis 2001 geltenden Regelungen sahen vor, dass die Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis immer dann in Abzug gebracht werden konnten, wenn für Angestellte die Pflichtbeträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden. Daraus ergab sich, dass der gezahlte Lohn über 630 DM liegen musste. Steuerlich begünstigt wurden hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie das Zubereiten von Mahlzeiten, Reinigen der Wohnung, Waschen der Wäsche oder die Pflege des Gartens.
Betrugen die jährlichen Aufwendungen mehr als 18.000 DM, so konnte der die Grenze übersteigende Betrag als Sonderausgaben angegeben werden. Für Angestellte, die nur monatlich beschäftigt waren, galt ein Maximalbetrag von 1.500 DM, welcher als Sonderausgabe pro Monat angegeben werden konnte.


Siehe hierzu auch: Haushaltshilfe