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Immobilien

Sofern mit Immobilien Einkünfte aus Vermietung oder Verbachtung erzielt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen Steuervorteile zu erwarten. Grundvoraussetzung für eine beträchtliche Steuerersparnis ist auf jeden Fall die Immobilienvermietung zu beruflichen Zwecken. Hierbei werden in Zukunft zwar aller Wahrscheinlichkeit nach steuerpflichtige Einkünfte erwirtschaftet, in der Anfangsphase werden jedoch die Verluste durch die Aufwendungen für alle notwendigen Um- und Ausbauarbeiten deutlich überwiegen. Achtung! Immobilien unterliegen in Deutschland einer sogenannten Spekulationsfrist. Diese beträgt derzeit 10 Jahre und ist besonders beim geplanten Verkauf zu beachten.

Praxistipps: Die Kosten für Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten erkennt der Fiskus gegen Ende der Vermietungsmaßnahmen oftmals nicht mehr als Werbungskosten an. Deshalb ist es ratsam, kurz vor dem Verkauf der betreffenden Immobilie keine derartigen Arbeiten mehr durchzuführen. Auch bei sogenannten Luxusobjekten kann es durchaus Probleme geben. Falls nämlich innerhalb der nächsten 30 Jahre keinerlei Überschuss erwirtschaftet werden kann, bleibt der Werbekostenabzug in den meisten Fällen versagt. Wird eine Immobilie mit dem Ziel der Vermietung errichtet und vor deren Fertigstellung ergeben sich derart große Mängel, dass der Käufer vom Vertrag zurücktritt, darf er alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Rücktritt entstanden sind, als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch das Ansetzen von Abbruchkosten als Werbungskosten ist in bestimmten Fällen möglich, ebenso das Erlassen der Grundsteuer in strukturell schwierigen Lagen. Wird nach Fertigstellung einer Immobilie diese an umsatzsteuerpflichtige Personen vermietet, so kann die in den Errichtungskosten und sonstigen für den Bau notwendig gewordenen Aufwendungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.


Siehe hierzu auch: Eigenheimzulage, Grundstücksverkäufe, Mietverhältnis zwischen Angehörigen