Von Incentive-Reisen spricht man dann, wenn einer Unternehmer seinen Arbeitnehmern oder aber einem Geschäftspartner eine Reise bezahlt. Zweck dieser Reise ist dabei eine Belohnung für die geleistete Arbeit, Motivation für die Zukunft oder die Förderung guter Zusammenarbeit. Dabei bestimmt der Betrieb, der die Reise bezahlt, welches Ziel diese hat, wo Unterkunft bezogen wird und mit welchen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, Flugzeug, Schiff) diese erfolgt. Die Reise dient ausschließlich touristischen Zwecken.
Wird die Reise einem Arbeitnehmer gewährt, dann ist diese eine Betriebsausgabe für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer wird sie wie steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Alternativ kann jedoch auch eine Lohnsteuerpauschalierung nach §40 Absatz 1 EStG gewählt werden. Geht ein Geschäftspartner auf Reisen, so sind dessen Fahr- und Unterbringungskosten Betriebsausgaben. Erfolgt die Unterbringung allerdings in einem Gästehaus, das dem Unternehmen gehört, entstehen an dieser Stelle keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Bewirtungskosten sind bis zu 80 Prozent abzugsfähig, sofern sind angemessen sein sollten und nachgewiesen werden können.
Sollte der Geschäftspartner die Reise erhalten, um dadurch Anknüpfung, Sicherung und Verbesserung der geschäftlichen Beziehungen sicherzustellen, so liegt in diesem Fall ein Geschenk vor, bei dem die Kosten für Fahrt und Unterkunft nicht abzugsfähig sind. Die Kosten für die Bewirtung können allerdings wieder bis zu 80 Prozent abgezogen werden, insofern auch diese angemessen sein sollten und nachgewiesen werden. Unternehmer, die sich auf eine solche Reise machen, erhalten dadurch stets eine Betriebseinahme, die bei Antritt der Reise zu einer Entnahme führt.