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Instandhaltungsrücklage

Jede Wohneigentümergemeinschaft ist dazu verpflichtet, für die Instandhaltungsrücklage laufende Beträge zu entrichten. Die Eigentümerversammlung entscheidet durch einen Mehrheitsbeschluss über die Höhe der jeweiligen Zahlungen. Sollte das Eigentum verkauft werden, muss die Instandhaltungsrücklage in der Regel auf den Erwerber übertragen werden. Laut Wohneigentumsgesetz können die Rücklagen für die Instandhaltung erst mit der tatsächlichen Nutzung steuerlich, als Werbungskosten, angesetzt werden. Sofern die Wohneigentümergemeinschaft Zinsen für die Instandhaltungsrücklage enthält, müssen diese als Kapitalvermögen angesetzt werden.


Siehe hierzu auch: Eigentumswohnung