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Eigentumswohnung

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung berechnet sich der Kaufpreis nach dem Verkehrswert oder über Teilwerte auf das Grundstück und nicht nach der Restwertmethode. Der enthaltene Anteil für die Instandhaltungsrücklagen ist nicht im Kaufpreis eingerechnet und wird nicht in den Anschaffungskosten enthalten. Es gelten die gleichen Abschreibungsgrundsätze wie für Gebäude. Man kann für Eigentumswohnungen, Einfamilien- oder Zweifamilienhäuser erhöhte Abschreibungssätze geltend machen.

Praxistipp: Dient eine Eigentumswohnung zu mehr als 66 2/3 Prozent privaten Wohnzwecken und ist die Immobilie vor dem 01.01.1987 gekauft worden, dann man im Jahr der Anschaffung und sieben Jahre danach, bis zu 5 % absetzen.


Siehe hierzu auch: Gebäudeabschreibung, Instandhaltungsrücklage