Kapellmeister können sowohl nicht selbstständig, in einem Angestelltenverhältnis, oder aber selbstständig tätig sein. Hat der Kapellmeister beispielsweise einen Arbeitnehmervertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen, übt er seine Tätigkeit nichtselbständig aus. Trägt die Kapelle hingegen den Namen des Kapellmeisters und tritt ausschließlich unter dessen Leitung auf, handelt es sich zumeist um eine selbstständige Tätigkeit.