Die Erhebung der Kirchensteuer erfolgt auf Grundlage der von den einzelnen Bundesländern erlassenen Kirchensteuergesetze. Besteuert werden natürliche Personen, die Mitglied einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft sind. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der jeweiligen Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kirchensteuer dient die Einkommensteuer. Der Steuersatz beträgt in Deutschland je nach Bundesland acht oder neun Prozent der Einkommensteuer. Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erfolgt durch die Finanzämter. Dagegen wird die Höhe der Kirchensteuer von den Leitungen der jeweiligen Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgesetzt. Deren Festsetzungen erhalten ihre Rechtskraft, indem die zuständigen Landesparlamente den Kirchensteuergesetzen zustimmen.