MehrNetto.de - Steuerlexikon


Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft (KG). Die Kommanditgesellschaft wird zu den Personengesellschaften gezählt und gilt deswegen nicht als juristische Person. In Bezug auf die Haftung wird zwischen Komplementär und Kommanditist unterschieden. Der Komplementär (Vollhafter) haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch und unbeschränkt - auch mit seinem Privatvermögen. Im Gegensatz dazu haftet der Kommanditist (Teilhafter) nur in Höhe seiner eigenen Einlage für die Verbindlichkeiten der KG.
Da Kommanditgesellschaften nicht zu den juristischen Personen gezählt werden, besitzen sie keine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Dadurch wird also nicht die Gesellschaft als solche in Bezug auf die Einkommenssteuer veranlagt, sondern die Gesellschafter - Kommanditisten wie Komplementäre - selbst. Zum Ende des Geschäftsjahres hin wird der Gewinn der Gesellschaft ermittelt und anschließend den einzelnen Gesellschaftern gemäß Gesellschaftervertrag zugerechnet. Dies führt bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb.
Kommanditgesellschaften unterliegen der Gewerbesteuerpflicht, sofern sie auch gewerblich tätig sind. Eine Ausnahme hierzu bilden Partnergesellschaften ohne Beteiligung berufsfremder Personen. Die Gewerbesteuer wird auf der Grundlage des erwirtschafteten Gewinns ermittelt und nach Maßgabe der Bestimmungen aus dem Einkommensteuergesetz, sofern Befreiung von der Gewerbesteuer vorliegt.


Siehe hierzu auch: Einkommensteuervorauszahlungen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb