Jeder Arbeitnehmer erhält mit Ablauf eines Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber. Sollte das Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf des Kalenderjahres beendet werden, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung vorzeitig aushändigen. Die Lohnsteuerbescheinigung muss vorgeschriebene Informationen enthalten, die von jedem Arbeitgeber angegeben werden müssen. Dazu zählen neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Höhe und die Art des gezahlten Lohnes. Weiterhin muss die Lohnsteuerbescheinung Informationen über die einbehaltene Lohnsteuer, unter Umständen die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag enthalten. Ebenfalls enthalten sein müssen Kurzarbeitergelder, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, Schlechtwettergelder und Winterausfallgelder. Zusätzlich muss die Lohnsteuerbescheinung erkennen lassen, wie hoch die gegebenenfalls gezahlten Entschädigungen für Verdienstausfälle und die steuerfreien Aufstockungsbeträge waren. Außerdem müssen die Zuschläge für Fahrtkosten angegeben werden. Für Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte vorgelegt haben, im Ausland wohnen oder aber nur beschränkt steuerpflichtig sind, muss der Arbeitgeber eine besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.