Bestimmte Lohnzuschläge wie für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können vom Arbeitgeber steuerfrei zum vereinbarten Grundlohn gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zuschlag für Nachtarbeit maximal 25 Prozent und für Sonntagsarbeit maximal 50 Prozent des Grundlohns beträgt. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Sylvester ab 14 Uhr gilt ein maximaler Satz von 125 Prozent. Für die Zeit an Heilig Abend ab 14:00 Uhr sowie an den Weihnachtsfeiertagen und am Tag der Arbeit ganztägig beträgt der Höchstsatz 150 Prozent des Grundlohns.
Als Grundlohn gilt dabei immer der Lohn, der einem Arbeitnehmer während der maßgeblichen und regulären Arbeitszeit zusteht. Dieser muss dann in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Maßgeblich sind immer die am jeweiligen Arbeitsort gültigen gesetzlichen Feiertage. Wird eine Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen so erhöht sich der Satz für diese Zeit auf 40 Prozent. Zudem zählt auch die Zeit zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des Folgetages noch als Sonn- bzw. Feiertagsarbeit.