Erhält ein Arbeitnehmer Zuschläge für eine Mehrarbeit, so werden diese dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet. Erschwerniszuschläge für Arbeit in Kälte oder mit Chemikalien sind dabei in vollem Umfang steuerpflichtig, während Zuschläge die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder während der Nacht zum Teil von der Steuer befreit sind. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist jedoch, dass diese bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Bei einer Nachtarbeit sind dies 25 und bei der Arbeit an Sonn- und Feiertagen 50 Prozent des Grundlohns. Als Grundlohn zählt dabei der Lohn, der einem Arbeitnehmer für seine Tätigkeit während der regulären Arbeitszeiten zusteht. Dieser muss zum Vergleich in einen Stundenlohn umgerechnet werden. Als Nachtarbeit zählen Tätigkeiten in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr. Zur Sonn- und Feiertagsarbeit gehören ausgeführte Tätigkeiten in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr des jeweiligen Tages. Maßgeblich für die Feiertagsregelung sind die am jeweiligen Arbeitsort geltenden gesetzlichen Feiertage. Eine Sonderregelung gilt, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wird. Hier erhöht sich der Zuschlag auf 40 Prozent. Als Sonn- und Feiertagsarbeit zählt auch der Zeitraum zwischen 00:00 Uhr und 04:00 des auf den Sonn- bzw. Feiertag folgenden Werktag.