Verpflegungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn Steuerpflichtige im Rahmen ihrer ausgeübten Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von Ihrer Wohnung oder ihrem Arbeitsplatz abwesend sind. Für die als Werbungskosten anzugebenden oder durch den Arbeitgeber zu erstattenden Verpflegungskosten können ausschließlich Pauschalbeträge genutzt werden. Maßgebend für die Höhe der Beträge ist ausschließlich die Dauer der Abwesenheit. Ob der auswärtige Aufenthalt aufgrund einer Dienstreise oder einer Einsatzwechseltätigkeit erfolgt ist, spielt dagegen keine Rolle.
Ein pauschaler Betrag kann ab einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden gelten gemacht werden. Bis zu einem Zeitraum von 14 Stunden beträgt der pauschale Satz 6 Euro. Beträgt die Dauer der Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden, liegt der Pauschbetrag bei 12 und bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden bei 24 Euro. Bei einer Auswärtstätigkeit im Ausland gelten gesonderte Pauschalbeträge, die sich nach dem jeweiligen Land richten.
Praxistipp: Geltend gemacht werden können auch Verpflegungskosten für eine Begleitperson, wenn die Erforderlichkeit glaubhaft nachgewiesen werden kann.