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Mitgliedsbeiträge

Sowohl an Kammern wie auch an Verbände, Gewerkschaften oder Vereine müssen Mitgliedsbeiträge entrichtet werden. Diese Mitgliedsbeiträge können in der Steuererklärung als Werbungskosten oder aber als Betriebsausgaben angegeben werden. Allerdings muss die jeweilige Mitgliedschaft aus beruflichen Gründen oder aus dem betrieblichen Interesse heraus erfolgen. Ein Beispiel dafür wäre die Mitgliedschaft in Berufsständekammern. Dem gegenüber werden beispielsweise keine Mitgliedschaften im Lions-Club berücksichtigt. Sollten die Mitgliedsbeiträge einem förderungsfähigen Zweck dienen, können sie auch als Sonderausgaben angegeben werden. In diesem Zusammenhang wirkt der Mitgliedsbeitrag ähnlich wie eine Spende. Berücksichtigt werden sollte allerdings, dass die Mitgliedschaften in Körperschaften, die hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, nicht absetzbar sind.


Siehe hierzu auch: Parteispenden, Spenden