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Nachtarbeit

Zuschläge, die zusätzlich zum Basislohn bezahlt werden und eine zusätzliche Vergütung von Nachtarbeit, Feiertags- oder Sonntagsarbeit darstellen, sind grundsätzlich steuerfrei. Ähnlich sieht das der Fiskus bei sogenannten Nettolohn-Vereinbarungen: Wird der Zuschlag zusätzlich zum festgelegten Nettolohn bezahlt, werden hierauf keine Steuern erhoben. Allerdings darf die Zuschlagshöhe folgende Größenordnungen nicht übersteigen: 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Arbeit am Sonntag und 150 Prozent für ganz bestimmte Feiertage, wie beispielsweise am 01. Mai oder an den Weihnachtsfeiertagen. Die Basis für die Berechnung der von der Steuer befreiten Zuschläge bildet ab 01. Januar 2004 ein höchstmöglicher Stundenlohn von 50 EUR. Allerdings sind von dieser Regelung lediglich diejenigen Arbeitnehmer betroffen, deren Monatslohn ungefähr 8000 EUR beträgt. Als Grundlohn bezeichnet der Fiskus das regelmäßige Arbeitsentgelt, das während einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erzielt wird. Aus dieser Summe ist ein fiktiver Stundenlohn als Berechnungsbasis für steuerfreie Zuschläge zu ermitteln. Arbeit von 20.00 bis 6.00 Uhr gilt als Nachtarbeit, Sonntagsarbeit wird zwischen 0.00 und 24.00 Uhr des betreffenden Tages geleistet. Als Feiertage gelten immer die am jeweiligen Arbeitsort gesetzlich festgelegten Feiertage. Für die Aufnahme von Nachtarbeit vor 0.00 Uhr gilt folgende Regelung: Zwischen 0.00 und 4.00 Uhr erhöht sich automatisch der Zuschlag um 40 Prozent auch dann, wenn der folgende auf den Sonn- oder Feiertag fallende Tag kein Sonn- oder Feiertag ist. Ab 01. Januar kommt folgende Regelung hinzu: Falls das Entgelt für die Sonntagsarbeit mehr als 25 EUR beträgt, werden Kranken: Renten- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig.

Praxistipp: Für den Nachweis von Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeit sind Einzelaufzeichnungen erforderlich, aus denen alle relevanten Daten eindeutig hervorgehen. Können entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, versagt der Fiskus die Befreiung der Zuschläge von der Steuer. Modellrechnungen werden laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht anerkannt.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn