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Pauschalierung der Einkommensteuer

Sachprämien sind jene Prämien, die ein Steuerpflichtiger unentgeltlich für die persönliche Inanspruchnahme erhält. Sofern diese zum Zwecke der Kundenbindung dienen und in einem für alle klar ersichtlichen Verfahren gewährt werden, sind Sachprämien bis zu einem Wert von in Höhe von 1224 Euro steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten, so ist der darüber liegende Betrag steuerpflichtig. Zur Vereinfachung kann eine Pauschalversteuerung vorgenommen werden. Als Bemessungsgrundlage zur Pauschalierung dient der Gesamtwert der Prämien, welche der im Inland sitzende Steuerpflichtige erhält. Der Pauschsatz beträgt dabei 2 Prozent. Die pauschale Einkommenssteuer ist als Lohnsteuer dem zuständigen Finanzamt anzumelden. Spätestens nach Ablauf von 10 Tagen ist der Betrag ans zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.


Siehe hierzu auch: Pauschalierung der Lohnsteuer