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Pauschalierung der Lohnsteuer

Sofern die Lohnsteuer nicht auf Basis des tatsächlich erzielten Arbeitslohnes oder anderen personenbezogenen Daten erhoben wird, sondern lediglich ein per Gesetz festgelegter Prozentsatz einzubehalten ist, spricht der Fiskus von einer Pauschalisierung der Lohnsteuer. Der allgemeingültige Satz liegt aktuell bei 25 Prozent. Arbeitgeber haben bei nur kurzfristiger Beschäftigung von Mitarbeitern die Möglichkeit, auf eine Lohnsteuerkarte zu verzichten und ersatzweise diese 25 Prozent Abgabe pauschal einzubehalten. Von einer kurzfristigen Beschäftigung geht der Fiskus aus, wenn der Arbeitnehmer lediglich sporadisch beschäftigt wird. Die zusammenhängende Anzahl der Arbeitstage darf dabei 18 am Stück nicht überschreiten. Der Arbeitslohn pro Tag muss im Durchschnitt unter 62 EUR bleiben. Auch unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt und äußerst zeitnah erforderlich ist, ist die Pauschalregelung gerechtfertigt. Auch Beträge, die der Beköstigung der Mitarbeiter dienen, etwa um verbilligte oder kostenlose Mahlzeiten während der Dienstzeit sicherzustellen, sind der Pauschalisierung zu unterwerfen. Allerdings darf hierbei die Aufwendung für Mahlzeiten kein Lohnbestandteil sein. Auch Erholungsbeihilfen oder Zuschüsse zu Betriebsfeiern, sofern sie bestimmte Beträge nicht übersteigen und nachgewiesenermaßen für den eigentlichen Zweck verwendet wurden, werden im betreffenden Kalenderjahr pauschal versteuert. Das Gleiche gilt für Erstattungsbeträge von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber, sofern die festgelegten Pauschalbeträge nicht höher als die tatsächlichen Aufwendungen sind. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Computer, Zubehör und den entsprechenden Internetzugang verbilligt oder kostenfrei, gilt ein Pauschalsteuersatz von 20 Prozent. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, das heißt bei wenigen Wochenarbeitsstunden und geringem Einkommen kann ebenfalls auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte verzichtet und stattdessen eine pauschalisierte Lohnsteuer von 20 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätsbeitrag erhoben werden. Welche Arbeitsumfänge im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt sind, regelt eindeutig das SGB IV. Der Arbeitgeber ist in diesem Falle von der Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Für Fahrtkostenzuschüsse, die vom Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz gewährt werden, fällt eine pauschale Steuer von 15 Prozent an. In Unternehmen der Land- oder Forstwirtschaft beträgt der Pauschalsatz für Aushilfskräfte fünf Prozent. Fallen bestimmte Arbeiten nicht das gesamte Jahr über an und werden hierfür Aushilfskräfte beschäftigt, gilt ein Pauschalsteuersatz von zwei Prozent. Das SGB IV regelt zudem die Bedingungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen sind. In diesen Fällen darf der Arbeitgeber zwei Prozent vom Arbeitslohn pauschal erheben, wobei hierin sowohl Kirchensteuer als auch Solidaritätszuschlag bereits beinhaltet sind.


Siehe hierzu auch: Lohnsteuerklassen