Die vom Arbeitgeber gewährte Rabatten in Form von reduzierten oder gar kostenlosen Waren oder Dienstleistungen müssen beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden. Durch die Rabattregelung ergeben sich jedoch die Möglichkeit von Steuervorteilen.. Bei der Bezifferung der Waren oder den Dienstleistungen ist immer vom Bruttopreis auszugehen, den normale Personen für die erbrachten Leistungen hätten zahlen müssen. Dabei sind immer die Preise maßgebend, die im jeweiligen Zeitraum Bestand hatten, in dem der Arbeitnehmer die Leistungen empfangen hat. Dabei darf ein Abschlag von 4 Prozent abgezogen werden. Bis zu einem Betrag von 1224 Euro pro Jahr sind Waren oder Dienstleistungen steuerfrei. Die Ware oder Dienstleistung ist vom Arbeitgeber als Sachbezug dem Lohnkonto zuzuweisen. Gleichwohl muss der Abgabetag sowie auch der Abgabeort vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Unter die Rabattregelung entfallen nur solche Waren oder Dienstleistungen, welche der Arbeitgeber zum Verkauf bzw. als Leistungen auch an Dritte anbietet. Dies können unter anderem sein: Freifahrten bzw. Freiflüge für in Verkehrsbetrieben arbeitendes Personal, Kohle für Mitarbeiter im Bergbau, Milch an Arbeitnehmer aus der Landwirtschaft, Rabatte auf Autos an Personal der Autowirtschaft sowie verbilligte Kreditzinsen an Bankpersonal. Als Alternative zur Rabattregelung kann durch einen Pauschalbetrag des Arbeitslohnes ebenfalls Steuerfreiheit erlangt werden. Bei normalen bis mittleren Einkommenverhältnissen wird in der Regel die Rabattregelung angewandt.