Personen die nach dem 31.12.1957 geboren wurden, konnten bisher eine zusätzliche Pflegeversicherung auf freiwilliger Basis abschließen. Diese Beträge können bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 184 Euro als Vorsorgeaufwand in Abzug gebracht werden. Für die Beträge der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt der Vorsorgeaufwand jedoch als nicht abzugfähig, da diese bereits berücksichtigt wurden, als der Versorgungshöchstbetrag berechnet wurde. Sämtliche Leistungen einer Pflegeversicherung zählen zu den Einnahmen, für die keine Steuer erhoben wird.
Praxistipp: Um mit dem Pflegegeld nicht verlustig zu geraten, sollte der Pflegeaufwand detailliert nachgewiesen werden. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, droht der Pflegepauschbetrag verloren zugehen. Das Pflegegeld darf ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden.