Wer ein Gebäude errichtet, kann die Planungskosten zu den Herstellungskosten zählen. Sofern ein Steuerpflichtiger Planungskosten für ein Gebäude gezahlt hat, das im späteren Verlauf doch nicht wie geplant gebaut wurde, kann er diese Planungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Somit gehören diese Planungskosten auch nicht zu den späteren Aufwendungen, die für ein anderes Gebäude entstehen. In den Planungskosten inbegriffen sind Kosten für einen Architekten, einen Statiker oder aber für eine Baugenehmigung.