Für Aufwendungen, die zur privaten Lebensführung anfallen, besteht keine Möglichkeit, diese steuerlich geltend zu machen. Einzige Ausnahme sind Aufwendungen, die zu den außergewöhnlichen Leistungen sowie zu den Sonderausgaben gehören. Dagegen können Aufwendung, die für die Gewinnung von Einnahmen anfallen auch als Werbungskosten bzw. als betriebliche Ausgaben steuermildernd eingesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zuordnung der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zur jeweiligen Art der Einkünfte erfolgt.
Bei Aufwendungen, die sowohl beruflicher wie auch privater Natur sind, muss der private Anteil festgestellt und herausgerechnet werden. Liegt der private Anteil bei weniger als 10 Prozent, können diese komplett als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angegeben werden. Dagegen zählen Kosten, die überwiegend aus privaten Gründen entstanden sind, den privaten Aufwendungen zuzurechnen. Lässt sich der berufliche Anteil jedoch zweifelsfrei feststellen, so kann dieser steuerlich berücksichtigt werden.