Alle Wirtschaftsgüter, die nicht als Betriebsvermögen deklariert sind, zählen zum Privatvermögen. Zur Steuerberechnung ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Die Wertsteigerung des persönlichen Vermögens ist eng begrenzt. Die restlichen Wertsteigerungen sind nicht steuerpflichtig, dagegen ist das Betriebsvermögen jedoch immer steuerpflichtig. Bei Wertverlusten kehrt sich der Vorteil natürlich um. Nur steuerpflichtige Wertsteigerungen können im Umkehrschluss als Minderung zur Anwendung kommen. z. B. Der Steuerpflichtige hat Wertpapiere als Privatvermögen angelegt und innerhalb der Spekulationsfrist wieder veräußert. Die Gewinne sind steuerfrei, ein möglicher Verlust würde auch nicht berücksichtigt werden. Bei einer Haltung der Aktien im Betriebsvermögen sind Gewinne auch außerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig und auch ein Verlust kann abzugsmindernd berücksichtigt werden.