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Promotion

Sofern es eindeutig belegbar ist, dass eine Promotion infolge beruflicher Notwendigkeit erfolgte, weil ansonsten beispielsweise eine Weiterverfolgung der Karriere ausgeschlossen gewesen wäre, können Promotionskosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Diese Regelung gibt es seit 2003. Vorher waren Aufwendungen zur Erlangung des Doktortitels Ausbildungskosten. Das war auch dann der Fall, wenn die entsprechenden Kosten für eine Zweitpromotion entstanden waren oder die Fortbildung berufsbegleitend erfolgte. Ausbildungskosten sind Sonderausgaben und können bis maximal 920 EUR jährlich geltend gemacht werden. Im Falle der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterkunft erhöht sich dieser Betrag auf insgesamt 1227 EUR. War die Dissertation hingegen Gegenstand eines Arbeitsverhältnisses, sind keine Ausbildungskosten im steuerlichen Sinn entstanden, sondern Werbungskosten.

Praxistipp: Sofern die Aufwendungen für eine Dissertation als Werbungskosten anerkannt werden sollen, muss zwingend auf die entsprechende berufliche Notwendigkeit verwiesen werden. Nur dann gestattet das Finanzamt die Geltendmachung der gesamten Kosten. Gelingt die Glaubhaftmachung dagegen nicht, ist lediglich ein beschränkter Abzug als Sonderausgaben möglich.


Siehe hierzu auch: Sonderausgaben, Werbungskosten / Vermieter