Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner sind im Rahmen des Realsplittings von der Steuer abzugsfähig. Demnach gelten die Unterhaltsleistungen im betreffenden Kalenderjahr als Sonderausgaben, sofern sie einen Betrag von 13.805 EUR nicht übersteigen. Allerdings muss der Unterhaltsempfänger das erhaltende Geld als 'sonstige Einkünfte' versteuern. Falls der eine Partner ein hohes und der andere ein vergleichsweise sehr niedriges oder kein Einkommen bezieht, kann das Realsplitting insgesamt zu einer deutlich verringerten Steuerlast führen.
Praxistipp: Falls der Steuerpflichtige gegenüber mehreren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Partnern unterhaltspflichtig ist, darf der Höchstbetrag von 13.805 EUR auch mehrfach geltend gemacht werden.