Besitzt ein Arbeitnehmer eine private und staatlich geförderte Altersvorsorge, so müssen die hierfür aufgewendeten Beiträge aus bereits versteuertem Einkommen stammen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um den bereits für die Lohnsteuer berücksichtigten Arbeitslohn. Zudem Vermögen der Altersvorsorge zählen neben den Beiträgen auch die erhaltenen Zulagen sowie Erträge und Wertsteigerungen. Für den Zeitraum einer Ansparphase ist dieses Vermögen generell steuerfrei. Kommt es dann zu einer Auszahlung, so muss der Ertragsanteil versteuert werden. Daraus ergibt sich, dass auch die erhaltenen Förderungen während der Auszahlungsphase versteuert werden müssen, da diese einen Teil des Vermögens darstellen.
Ob die nachträgliche Besteuerung auch in Zukunft noch Bestand haben wird, ist derzeit noch unklar. Es gibt derzeit einige Bedenken, ob diese Form der Besteuerung den Regelungen der Verfassung entspricht. Rentenzahlungen gehören steuerlich gesehen zu den sonstigen Einkünften. Liegt hier eine sogenannte schädliche Verwendung vor, so kann verlangt werden, dass sämtliche Zulagen wie auch bereits gewährte Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Dazu muss auch eine eventuell vorhandene Wertsteigerung als zusätzliche Einnahme komplett versteuert werden.