Sofern eine Geschäftstätigkeit regelmäßig unterbrochen wird oder eine Gewerbetätigkeit über einen bestimmten Zeitraum ruht, spricht man von einem Saisonbetrieb. Kurbetriebe oder Baubetriebe gelten als typische Saisonbetriebe. Die Gewerbesteuerpflicht wird für den Zeitraum der Inaktivität eines Betriebes nicht aufgehoben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unterbrechung aufgrund der Beschaffenheit des Betriebes notwendig ist. Die Pflicht zur Gewerbesteuer erlischt in der Regel erst dann, wenn der Gewerbebetrieb vollständig eingestellt wird.