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Sonntagsarbeit

Neben dem Grundlohn gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die tatsächlich geleistet wurde, sind steuerfrei. Im Fall einer Nettolohnvereinbarung wird der Zuschlag nur als steuerfrei anerkannt, wenn er zusätzlich zu dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wurde.
Die Zuschläge dürfen
- für Nachtarbeit 25 %
- für Sonntagsarbeit 50 %
- für Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und am 31.12. ab 14:00 Uhr 125 %
- für Arbeit am 24.12. ab 14:00 Uhr, am 25.12., 26.12. und 01.05. 150 %
des Grundlohns nicht übersteigen. Als Grundlohn gilt der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für seine regelmäßige Arbeitszeit erhält, umgerechnet in einen Stundenlohn.
Grundsätzlich gilt die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtarbeit. Wurde die Nachtarbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen, wird ein Zuschlagssatz von 40 % statt 25 % anerkannt. Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die Arbeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr. Folgt der Sonntags- oder Feiertagsarbeit eine Nachtarbeit, gilt der höhere Zuschlag auch für die Zeit von 0:00 Uhr bis 4:00 Uhr des folgenden Arbeitstages. Als Feiertage gelten die jeweiligen gesetzlichen Feiertage am Ort der Arbeitsstätte.

Praxistipps: Das Finanzamt gewährt die Steuerbefreiung auf gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nur dann, wenn sie durch Einzelaufzeichnungen nachgewiesen werden.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn