Zur Entlohnung der Arbeit gehören nicht nur der Arbeitslohn, sondern auch viele zusätzliche monetäre Bezüge. Beispiele für zusätzliche monetären Leistungen können sein: Urlaubsgeld, Weihnachtsbonus, 13. und 14. Monatsgehalt oder auch Jubiläumsgelder sowie Abfindungen, Schichtzuschläge und Verkäuferprovisionen. Übersteigen die sonstigen Bezüge einen Betrag von 150 Euro pro Monat nicht, dann werden diese wie Arbeitslohn deklariert. Allerdings ist diese Regelung zum 01.01.2004 weggefallen. Sonstige Zuwendungen gelten immer in dem Jahr als bezogen, indem sie der Arbeitgeber auszahlt. Dagegen gilt der Arbeitslohn erst in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum zu Ende ist.