Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten kann bei der Einkommenssteuerberechnung das Splittingverfahren angewendet werden. Die Steuer wird wie folgt errechnet: Halbierung des Steuereinkommens in Anwendung des Splittungsverfahrens. Der ermittelte Steuerbetrag wird hiernach verdoppelt und als Steuer entrichtet. Nicht nur Ehepartner können vom Splittungsverfahren profitieren, sondern auch, verwitwete Einkommenssteuerpflichtige im auf den Tod des Ehepartners folgenden Veranlagungszeitraum, in, sofern beide Ehegatten vor dem Tod gemeinsam veranlagt waren. Bei einer Trennung der Ehepartner gilt das Splittingverfahren noch in dem Steuerjahr der begangenen Trennung, sofern beide zuvor gemeinsam veranlagt waren.
Praxistipp: Vorteile aus dem Splittingsverfahren führen zu Steuervorteilen beider Ehegatten besonders bei unterschiedlich hohen Einnahmen. Erzielt ein Ehepartner ein sehr hohes Einkommen und der andere Ehepartner wenig bis gar kein Einkommen, kann der höchste Vorteil erreicht werden.