Um Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend zu machen, muss der Sprachkurs bzw. die Sprachreise beruflich bedingt sein. In diesem Fall können Reisekosten, Übernachtungs-und Verpflegungskosten, sowie die Seminargebühren zur Anerkennung kommen. Es wird streng geprüft, ob ein Sprachkurs beruflich notwendig ist. Dabei beachtet man folgende Regelungen: Der Sprachkurs muss nicht nur beruflich notwendig sein, sondern auch auf den Beruf zugeschnitten sein, wie z. B. Businessenglisch oder Handelsfranzösisch. Des Weiteren sollte der Sprachkurs mindestens 6 - 8 Stunden täglich betragen. Touristische Programme sind nur am Wochenende erlaubt und die Sprachreise darf nicht am Ende als Urlaub verlängert werden. Selbige Anwendungen greifen auch bei einer Berufsausbildung.