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Sprachkurs

Um Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend zu machen, muss der Sprachkurs bzw. die Sprachreise beruflich bedingt sein. In diesem Fall können Reisekosten, Übernachtungs-und Verpflegungskosten, sowie die Seminargebühren zur Anerkennung kommen. Es wird streng geprüft, ob ein Sprachkurs beruflich notwendig ist. Dabei beachtet man folgende Regelungen: Der Sprachkurs muss nicht nur beruflich notwendig sein, sondern auch auf den Beruf zugeschnitten sein, wie z. B. Businessenglisch oder Handelsfranzösisch. Des Weiteren sollte der Sprachkurs mindestens 6 - 8 Stunden täglich betragen. Touristische Programme sind nur am Wochenende erlaubt und die Sprachreise darf nicht am Ende als Urlaub verlängert werden. Selbige Anwendungen greifen auch bei einer Berufsausbildung.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter, Verpflegungsmehraufwand, Reisekostenerstattung