Wer über einen längeren Zeitraum von seinem Wohnort und Arbeitsplatz entfernt ist, kann einen Verpflegungsmehraufwand in steuerlichen Abzug bringen. Voraussetzung hierfür ist, die Abwesenheit dient zur Einkunftserzielung. Die Kosten einzeln nachzuweisen ist nicht nötig. Es gelten die Pauschsätze für Verpflegung und diese können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Verpflegungsmehraufwand berechnet sich nach der Dauer der Abwesenheit. Nachfolgende Pauschbeträge können sein: für eine mindeste Abwesenheit ab 24 Stunden einen Pauschbetrag von 24 Euro, für eine mindeste Abwesenheit von 12 Stunden einen Pauschbetrag von 12 Euro und für eine mindeste Abwesenheit von 8 Stunden einen Pauschbetrag von 6 Euro. Für Auslandsreisen gelten je nach Land und Dauer andere Pauschalbeträge..
Praxistipp: Liegt ein zwingender dienstlicher Grund für die Mitnahme einer zweiten Person vor, können die Verpflegungskosten auch für die Begleitperson geltend gemacht werden. Ein Grund könnte z. B. sein, das wird eine Sekretärin oder einen Fahrer während der Auswärtstätigkeit benötigt wird.