Mit dem Steuerbescheid setzt die Finanzbehörde die Steuer fest. Er ist ein offizieller Verwaltungsakt und, falls nichts anderes festgelegt ist, hat er immer schriftlich zu erfolgen. Schriftliche Steuerbescheide müssen bestimmten formellen Anforderungen genügen. So müssen die Art und die Höhe der Steuer eindeutig ersichtlich sein, ebenso die genaue Person oder Institution, die die Steuer schuldet. Aus dem Bescheid müssen eindeutig Fristen und alle gesetzlich verankerten Rechtsbehelf Belehrungen hervorgehen. Der Rechtsbehelf ermöglicht dem Steuerpflichtigen, bei Unstimmigkeiten gegen den Bescheid oder Teile seines Inhaltes beim zuständigen Finanzamt vorzugehen. Falls das Finanzamt dem eingelegten Rechtsbehelf eine Absage erteilt, hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzgericht zu klagen. Sollte auch die Klage erfolglos bleiben, kann ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof angestrengt werden. Allerdings muss zuvor das Finanzgericht die Revision überhaupt zugelassen haben. An zusammenveranlagte Ehepartner ergeht grundsätzlich nur ein gemeinsamer Steuerbescheid. Damit sind beide Parteien gegenüber der Steuer automatisch Gesamtschuldner. Sofern die Ehepartner verschiedene Anschriften besitzen, ist der Steuerbescheid jeweils getrennt zuzustellen. Das gilt auch, sofern eine getrennte Veranlagung bereits beantragt wurde.