Die Stiftung setzt sich die Förderung eines bestimmten, in ihrer Satzung festgeschriebenen Zwecks zum Ziel. In der Regel widmet sich eine Stiftung Aufgaben aus sozialen Bereichen, der Gesundheit, Bildung und Erziehung, Religion, Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie Umwelt oder Völkerverständigung. Darüber hinaus werden Familienstiftungen und unternehmensverbundene Stiftungen gegründet.
Steuerrechtlich wird zwischen Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck und Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck verfolgen, unterschieden:
Eine 'Gemeinnützige Stiftung' sollte der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit dienen. Dementsprechend sind diese Stiftungen weitgehend steuerbefreit. Die Frage, ob der Zweck einer Stiftung als 'gemeinnützig' anzuerkennen ist, wird im § 52 der AO (Abgabenordung) definiert. Zu den Stiftungen, deren Zweck nicht als gemeinnützig anerkennt wird, und die dementsprechend auch nicht steuerbegünstigt sind, gehören 'Familienstiftungen', weil ihr Vermögen ausschließlich bestimmten Familien dient. Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind Stiftungen im Unternehmensbereich. Diese werden in der Regel errichtet, wenn der Stifter den Bestand des Unternehmens im Fall von Erbstreitigkeiten oder fehlender geeigneter Erben sichern will.
Praxistipp: 'Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung', die von Gemeinnützigen Stiftungen aus Mitgliedsstaaten der EU in Deutschland erzielt wurden, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.