Die Telearbeit ist sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie auch als selbstständige Tätigkeit möglich. Bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses werden die benötigten Arbeitsmittel wie Computer, Telefon oder Fax in der Regel vom Arbeitgeber gestellt. Ebenso werden die entstandenen Telefonkosten zumeist über den Arbeitgeber abgerechnet. Hier sollte eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden, dass eine private Nutzung des Telefonanschlusses nicht erlaubt ist. Dadurch lässt sich das Entstehen eines geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer verhindern. Für den Fall, dass der Arbeitgeber auch die Stromkosten ersetzt handelt, es sich hierbei um einen steuerfreien Auslagenersatz. Dazu ist es jedoch wichtig, dass die für die Ausübung der Tätigkeit angefallenen Stromkosten genau ermittelt werden können. Werden die Stromkosten lediglich pauschal ersetzt, führt dies zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entstehen Aufwendungen für das genutzte Arbeitszimmer, so zählen diese ebenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet werden. Verzichtet der Arbeitnehmer auf eine Erstattung, so können diese Aufwendungen als Werbungskosten angegeben werden. Hierbei kommen die allgemeingültigen Bestimmungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Anwendung.